Welche Versicherungssumme ist ausreichend?

Bei der Wohngebäudeversicherung ist die Wahl einer ausreichenden Versicherungssumme besonders wichtig. Diese sollte dem aktuellen Wert des Wohngebäudes entsprechen, damit der Hausbesitzer im Schadensfall den finanziellen Gegenwert von der Versicherung erhält, der benötigt wird, um das Gebäude zu aktuellen Baupreisen komplett neu zu errichten.

Wird eine Gebäudeversicherung auf Grundlage des gleitenden Neuwertes abgeschlossen, so kann eine

Unterversicherung vermieden werden. Zur Ermittlung der korrekten Versicherungssumme sind die gesamten Herstellungskosten des Gebäudes zu errechnen.

 

Hierzu verwenden die Versicherer eine von drei möglichen Berechnungsmethoden:

  1. Wertermittlung nach Größe und Ausstattung des Gebäudes. Hierbei ist ein Wertermittlungsbogen  auszufüllen, wobei je nach Ausstattung Zu- oder Abschläge berechnet werden können.
  2. Wertschätzung durch einen Gutachter.
  3. Umrechnung des Gebäudeneuwertes durch den aktuellen Baupreis des Hauses.

Wurde die Versicherungssumme nach einer dieser Methoden ermittelt, gewährt der Versicherer den so

genannten „Unterversicherungsverzicht“, das heißt, der Schaden wird ohne Abzug einer möglichen Unterversiche­rung in voller Höhe übernommen.

Etwaige Wertveränderungen des Gebäudes, beispielsweise durch werterhöhende An- oder Umbauten, müssen dem Versicherer immer zeitnah mitgeteilt werden.

 

Ruhiger Schlaf für Immobilienbesitzer

Wer ein Haus oder eine Wohnung besitzt, benötigt eine Gebäudeversicherung. Sie deckt Risiken durch Feuer und Leitungswasser sowie Sturm ab Windstärke acht und Hagel­schäden ab. Versichert ist das Gebäude einschließlich aller fest eingebauten Gegenstände.

Das kann zum Beispiel ein fest verklebter Teppichboden oder eine Einbauküche sein. Aber auch Zentralheizungsanlagen und Sanitärinstallationen zählen dazu.

Gebäudebesitzer brauchen ausreichenden Versicherungsschutz. Ist das Gebäude total zerstört, bezahlt der Versicherer den Wiederaufbau des Gebäudes, bei Beschädigungen die Reparaturkosten und ggf. auch Abbruch- und Aufräumkosten oder Bewegungs- und Schutzkosten. Sind vermietete Wohnräume unbenutzbar, zahlt der Versicherer für bis zu zwölf Monate den Mietausfall oder, wenn der Versicherte die Räume selbst bewohnt hat, den ortsüblichen Mietwert.

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