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Privatrente - Eine Rente, die man auch vererben kann? Die Privatrente oder auch private Rentenversicherung stellt die dritte Schicht des Altersvorsorgesystems dar. Schicht-3-Produkte bieten dem Versicherten eine große Flexibilität, vor allem in den Bereichen Auszahlung und Vererbbarkeit an. Während der Ansparphase gibt es zwar anders als bei Rürup- oder Riester-Verträgen keine Steuervorteile oder staatlichen Zulagen, dafür kann eine Privatrente unter gewissen Voraussetzungen an Hinterbliebene wie den Ehegatten oder Kinder weitervererbt werden, sodass sich die private Altersvorsorge selbst dann lohnt, wenn der Versicherte die Auszahlungsphase nicht erreicht hat. Die Vererbbarkeit der Schicht-3-Produkte ist für viele Kunden ein riesengroßer "Pluspunkt", denn anders als bei anderen Rentenversicherungen, weiß man bei der Privatrente, dass zumindest die Hinterbliebenen etwas von den Altersvorsorgeaufwendungen haben werden.

In welcher Form und unter welchen Voraussetzungen ist die Privatrente vererbbar?

Auch wenn es letztendlich natürlich immer auf die detaillierten Vertragsinhalte und auf die geltenden Bestimmungen der einzelnen Versicherer ankommt - grundsätzlich kann die Privatrente in folgender Form vererbt werden: Während der Ansparphase besteht die Möglichkeit einer Beitragsrückgewähr im Todesfalle, sodass die eingezahlten Versicherungsbeiträge an den oder die Erben ausgezahlt werden. Befindet sich der Versicherungsvertrag bereits in der Auszahlungsphase, so ist die "Rentengarantiezeit" das goldene Stichwort. Die Rentengarantiezeit regelt, dass der Versicherte im Erlebens-, aber auch im Todesfall garantierten Rentenanspruch über einen gewissen Zeitraum hat. Während dieser Garantiezeit können die Versicherungsleistungen an die Hinterbliebenen weitervererbt werden, sodass beispielsweise die verwitwete Ehefrau die Rentenzahlungen ihres Mannes weiter beziehen kann. Dies sorgt für eine tolle Absicherung der Hinterbliebenen und ist neben den flexiblen Auszahlungsbedingungen (Einmalauszahlung, früherer Rentenbeginn etc.) der entscheidende Vorteil der Privatrente.

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